Nicht noch einer, der uns daran erinnert, was wir alles tun müssen, denken Sie bei dieser Überschrift sicher. Stimmt, dazu gibt es kompetentere Personen als wir (z.B. Ihr Datenschutzbeauftragter). Aber es gibt auch Themen am Rande, über die man sich Gedanken machen sollte:
- Wir haben in diesem Artikel schon letztes Jahr auf die Impressumpflicht hingewiesen. Viel getan hat sich bei unserem Kundenkreis trotz Einführung der DSGVO allerdings nicht. Nach wie vor fehlen oft: Namen der Geschäftsführer, Handelsregisternummer, UID - und jetzt auch Name und E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten. Die Abmahnanwälte freuen sich über leicht verdientes Geld ...
- Dass Sie nach der Einführung der DSGVO alles nur noch korrekt in Ihrem ERP-System erfassen, versteht sich von selbst. Aber was ist mit den Einträgen, die bereits drin stehen: Geburtstage, persönliche Bemerkungen, Verwandtschaftsverhältnisse usw.? Kann Ihre Software die auf Knopfdruck herausfiltern, so dass Sie sie bearbeiten oder löschen können?
- Das gleiche gilt für 10 Jahre alte Daten. Kann Ihre Software die auf Knopfdruck und Verlangen löschen?
- Wenn ein Mitarbeiter eines Kunden von Ihnen eine Übersicht über die gespeicherten persönlichen Daten verlangt: Können Sie die auf Knopfdruck erzeugen?